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Merkmale von Personengesellschaften
Verfasst von Peter Reichard; zuletzt bearbeitet von Thomas Hagenhofer am 01.04.2011 - 10:30
- Personengesellschaften bestehen aus mindestens zwei Gesellschaftern.
- Bei Personengesellschaften arbeiten die Gesellschafter i.d.R. persönlich mit.
- Abstimmungen finden zumeist nach der Anzahl der Gesellschafter statt (nicht nach dem Verhältnis der Kapitalbeteiligung).
- Bei den Personengesellschaften ist für die Gesellschafter ein Mindestkapital nicht zwingend erforderlich, allerdings in der Praxis durchaus üblich.
- Gesellschafter einer Personengesellschaft sind viel stärker an die Gesellschaft gebunden als die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft.
- Anteile der Gesellschafter sind zumeist nicht übertragbar, da das Gesellschaftsvermögen den Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht.
- Personengesellschaften sind keine juristischen Personen, d.h. bei einer Personengesellschaft ist der Gesellschafter (als natürliche Person) Träger von Rechten und Pflichten.
- Die Haftung der Gesellschafter einer Personengesellschaft ist persönlich, unbeschränkt und solidarisch (Prinzip „Alle für einen, einer für alle“)
- Eine Ausnahme bildet die Haftungsbeschränkung des Kommandisten (Teilhafters) einer Kommanditgesellschaft (KG).
- Beispiele für Personengesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, auch „BGB-Gesellschaft“).
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