Merkmale von Personengesellschaften

  • Personengesellschaften bestehen aus mindestens zwei Gesellschaftern.
  • Bei Personengesellschaften arbeiten die Gesellschafter i.d.R. persönlich mit.
  • Abstimmungen finden zumeist nach der Anzahl der Gesellschafter statt (nicht nach dem Verhältnis der Kapitalbeteiligung).
  • Bei den Personengesellschaften ist für die Gesellschafter ein Mindestkapital nicht zwingend erforderlich, allerdings in der Praxis durchaus üblich.
  • Gesellschafter einer Personengesellschaft sind viel stärker an die Gesellschaft gebunden als die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft.
  • Anteile der Gesellschafter sind zumeist nicht übertragbar, da das Gesellschaftsvermögen den Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht.
  • Personengesellschaften sind keine juristischen Personen, d.h. bei einer Personengesellschaft ist der Gesellschafter (als natürliche Person) Träger von Rechten und Pflichten.
  • Die Haftung der Gesellschafter einer Personengesellschaft ist persönlich, unbeschränkt und solidarisch (Prinzip „Alle für einen, einer für alle“)
  • Eine Ausnahme bildet die Haftungsbeschränkung des Kommandisten (Teilhafters) einer Kommanditgesellschaft (KG).
  • Beispiele für Personengesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, auch „BGB-Gesellschaft“).
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